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April: Rezepte für die Bewahrung des Althausbestandes – Liberalisieren statt Jammern!

Geht es nach dem Willen der Stadt Wien sollen künftig Häuser, die vor 1945 errichtet wurden, nur mehr mit behördlicher Bewilligung abgerissen werden dürfen. Weiters soll es auch möglich sein, ein einzelnes Gebäude zu einer Schutzzone zu erklären, um Spekulanten durch Einholung einer verpflichtenden Abbruchbewilligung einen Riegel vorzuschieben. Derartige Regelungen überschreiten jedoch eindeutig die zulässigen Grenzen des Objektschutzes im Rahmen der Bauordnung und stellen einen unzumutbaren Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Wir treten klar gegen solche Pläne auf, damit derartige Ideen nicht auch im Rest Österreichs Schule machen!

Anlass für das Gesetzesvorhaben bildet der Abriss eines alten Gasthauses in Wien Ottakring, das außerhalb einer Schutzzone lag.

Schutzzonen wurden als ein Instrument des Ortsbildschutzes geschaffen, um erhaltungswürdige Hausgebiete als in sich geschlossenes Ganzes zu bewahren. Ein einzelnes Haus kann daher schon definitionsgemäß und terminologisch nicht zu einer Schutzzone erklärt werden. Gleichsam auf Ablehnung stößt die behördliche Schranke einer generellen Unterschutzstellung von Häusern ab einem bestimmten Alter. Denken wir dabei an die prachtvollen Häuser, welche heute die Ringstraße zäumen und Touristen aus aller Welt anziehen. Auch hier musste die alte Stadtmauer neuen Plänen weichen. Und auch so manches Haus unterliegt naturgemäß einem bestimmten Lebenszyklus.
Ein Blick auf die Rechtsordnung ergibt, dass zahlreiche Vorschriften, die einen Abbruch von wertvollen Gebäuden verhindern, bestehen:

Um historisch oder architektonisch wertvolle Gebiete zu erhalten, wurden durch die Schaffung von Schutzzonen in der Bauordnung Möglichkeiten geschaffen, das charakteristische Stadtbild zu erhalten.

Handelt es sich um ein Gebäude, das aufgrund seiner historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung als schützenswert angesehen wird, kommen die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zur Anwendung, das einen umfassenden Objektschutz zum Inhalt hat.

Darüber hinaus beinhaltet auch das Mietrecht Mechanismen, die einen Hauseigentümer im Vollanwendungsbereich zur Erhaltung zwingen. Unterlässt er bestimmte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, so hat ihm das Gericht bzw. die Gemeinde die Vornahme der Arbeiten binnen angemessener Frist aufzutragen.

Wie wir wissen sind in Wahrheit die unflexiblen Miet- und Mietzinsbildungsvorschriften dafür verantwortlich, dass so manches Haus schlicht nicht mehr erhalten werden kann. Das Lagezuschlagsverbot im Gründerzeitviertel, die großzügig ausgelegten Eintrittsrechte, die viel zu geringen Richtwerte, allen voran Wien mit dem zweitniedrigsten Richtwert innerhalb von Österreich, die prinzipiell unzureichende Anhebung von Altmietverträgen und vieles mehr sind die wahren Ursachen dafür, dass ein Haus nicht mehr erhalten werden kann.

Das beste Rezept, um hier Abhilfe zu schaffen liegt in einer Liberalisierung des Mietrechts. Angemessene Mieteinnahmen sind der beste Garant für den Bestand und die Erhaltung eines Hauses. Darüber hinaus unterstützen Investitionen in den Hausbestand die Wirtschaft, schaffen Arbeitsplätze, bringen dem Fiskus höhere Einnahmen und sind einem ansprechenden Orts- und Stadtbild dienlich.

Denn was hilft es den Abbruch eines liebgewordenen Hauses zu beklagen und darauf mit noch strengeren Regelungen zu antworten?

 

 

 

 

Österr. Haus- & Grundbesitzerbund, Landesgerichtsstraße 6, A-1010 Wien, Tel. +43 (0)1 505 74 00, Email: office@oehgb.at
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